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Änderung § 11a AÜG vom 01.04.2022

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§ 11a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 11a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1790
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11a Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(heute geltende Fassung)