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Änderung § 17 AÜG vom 08.11.2006

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§ 17 AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 17 AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 233 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Durchführung


(Text alte Fassung)

Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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