§ 18a AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | § 18a AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher |
Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt der im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäftigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Verleiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung. |