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Änderung § 17a AÜG vom 01.04.2017

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§ 17a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung
§ 17a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung


(Text alte Fassung)

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 geben.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.

(heute geltende Fassung)