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Änderung § 17 AÜG vom 01.04.2017

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§ 17 AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung
§ 17 AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Durchführung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

(heute geltende Fassung)