(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
- 1.
- Untersuchungs- und Verfahrenstechnik,
- 2.
- Laborführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§
3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische Fälle beziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338