Änderung § 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 15.07.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens' errichtet. 2 Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

 



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