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Änderung § 9 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 15.07.2016

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Stiftungsrat


(1) Der Stiftungsrat besteht aus

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

3. einem Vertreter des Bundesministeriums
der Finanzen,

4.
vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden.

(Text neue Fassung)

1. vier Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

3.
vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

vorherige Änderung

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.



(4) 1 Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. 2 Wiederholte Berufung ist zulässig. 3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(5) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. 2 Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. 3 Er wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.