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Änderung § 9 BVG vom 01.07.2011

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§ 9 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 9 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Versorgung umfaßt

(Text neue Fassung)

(1) Die Versorgung umfaßt

1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),



2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),

3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),

4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),

5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),

6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).

vorherige Änderung

 


(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,

3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,

4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und

5. die Pflegezulage nach § 35.


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