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Änderung § 88 BVG vom 01.07.2011

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§§ 87 und 88 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 88 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 87 und 88


(Text neue Fassung)

§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke


vorherige Änderung

(weggefallen)



1 Leistungsberechtigte,

1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,

2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und

3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,

haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. 2 Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.