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Änderung § 9 BVG vom 01.01.2018

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§ 9 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(1) Die Versorgung umfaßt

1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),

(Text neue Fassung)

2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),

3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),

4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),

5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),

6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).

vorherige Änderung

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:



(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht:

1. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,

3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,

4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und

5. die Pflegezulage nach § 35.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)