§ 40 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 40 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 372 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 537 Euro monatlich. |