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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2020

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 472 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 537 Euro monatlich.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)