Änderung § 88c BVG vom 01.01.2021

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§ 88c BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 88c BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
 

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§ 88c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88c


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Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

 



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