§ 88c BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 88c BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
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(Text alte Fassung) § 88c (neu) | (Text neue Fassung)§ 88c |
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen. |