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Änderung § 53 BVG vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. KOV-AnpV 2008 am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 53 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1300 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 | |
(Text alte Fassung) Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.506 Euro, in allen übrigen Fällen 755 Euro. | (Text neue Fassung) Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.523 Euro, in allen übrigen Fällen 763 Euro. |
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