Tools:
Update via:
Artikel 1 - Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 (15. KOV-AnpV 2008)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2008 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe 142" durch die Angabe 144" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe 116" durch die Angabe 117" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe 1,780" durch die Angabe 1,800" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 120 Euro,
von 40 in Höhe von 164 Euro,
von 50 in Höhe von 221 Euro,
von 60 in Höhe von 279 Euro,
von 70 in Höhe von 387 Euro,
von 80 in Höhe von 468 Euro,
von 90 in Höhe von 562 Euro,
von 100 in Höhe von 631 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 24 Euro,
von 70 und 80 um 30 Euro,
von mindestens 90 um 37 Euro." - b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 72 Euro,
Stufe II 150 Euro,
Stufe III 224 Euro,
Stufe IV 299 Euro,
Stufe V 373 Euro,
Stufe VI 449 Euro."
- 4.
- § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 387 Euro, |
von 70 oder 80 | 468 Euro, |
von 90 | 562 Euro, |
von 100 | 631 Euro." |
- 5.
- In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe 25.975" durch die Angabe 26.339" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Abs. 1 wird die Angabe 68" durch die Angabe 69" ersetzt.
- 7.
- § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe 263" durch die Angabe 266" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe 450, 638, 820, 1.066 oder 1.311" durch die Angabe 455, 645, 829, 1.078 oder 1.325" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe 1.506" durch die Angabe 1.523" und die Angabe 755" durch die Angabe 763" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe 1.506" durch die Angabe 1.523" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe 374" durch die Angabe 378" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Abs. 2 wird die Angabe 414" durch die Angabe 419" ersetzt.
- 11.
- In § 46 werden die Angabe 106" durch die Angabe 107" und die Angabe 197" durch die Angabe 199" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Abs. 1 werden die Angabe 185" durch die Angabe 187" und die Angabe 257" durch die Angabe 260" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Angabe 507" durch die Angabe 513" und die Angabe 353" durch die Angabe 357" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe 93" durch die Angabe 94" und die Angabe 68" durch die Angabe 69" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe 287" durch die Angabe 290" und die Angabe 208" durch die Angabe 210" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 werden die Angabe 1.506" durch die Angabe 1.523" und die Angabe 755" durch die Angabe 763" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8302/a155727.htm