§ 53 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 53 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 | |
(Text alte Fassung) 1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.958 Euro, in allen übrigen Fällen 982 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 2.063 Euro, in allen übrigen Fällen 1.035 Euro. |