Änderung § 32 BVG vom 01.07.2013

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3227

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 409 Euro,

von 70 oder 80 | 495 Euro,

von 90 | 595 Euro,

von 100 | 666 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 410 Euro,

von 70 oder 80 | 496 Euro,

von 90 | 596 Euro,

von 100 | 668 Euro.




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