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Artikel 1 - 19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 (19. KOV-AnpV 2013)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BVG § 15, § 31, § 32, § 33, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,902" durch die Angabe „1,907" ersetzt.

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 127 Euro,
von 40in Höhe von 174 Euro,
von 50in Höhe von 234 Euro,
von 60in Höhe von 296 Euro,
von 70in Höhe von 410 Euro,
von 80in Höhe von 496 Euro,
von 90in Höhe von 596 Euro,
von 100 in Höhe von 668 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 32 Euro,
von mindestens 90 um 39 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 77 Euro,
Stufe II 159 Euro,
Stufe III 237 Euro,
Stufe IV 317 Euro,
Stufe V 395 Euro,
Stufe VI 476 Euro."


3.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 410 Euro,
von 70 oder 80 496 Euro,
von 90596 Euro,
von 100 668 Euro."


4.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „28.539" durch die Angabe „28.967" ersetzt.

5.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „281" durch die Angabe „282" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „481, 683, 876, 1.139 oder 1.400" durch die Angabe „482, 685, 878, 1.142 oder 1.404" ersetzt.

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" und die Angabe „806" durch die Angabe „808" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" ersetzt.

7.
In § 40 wird die Angabe „400" durch die Angabe „401" ersetzt.

8.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „442" durch die Angabe „443" ersetzt.

9.
In § 46 wird die Angabe „210" durch die Angabe „211" ersetzt.

10.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „198" durch die Angabe „199" und die Angabe „275" durch die Angabe „276" ersetzt.

11.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „542" durch die Angabe „543" und die Angabe „378" durch die Angabe „379" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „307" durch die Angabe „308" und die Angabe „222" durch die Angabe „223" ersetzt.

12.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.609" durch die Angabe „1.613" und die Angabe „806" durch die Angabe „808" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 19. KOV-AnpV 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 19. KOV-AnpV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. KOV-AnpV 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 1a 1. AEntGÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, werden in Satz 1 ...