Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 BVG vom 01.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 22. KOV-AnpV 2016 am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 53 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1362
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53


(Text alte Fassung)

1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.674 Euro, in allen übrigen Fällen 838 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.745 Euro, in allen übrigen Fällen 874 Euro.

 

Anzeige