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Artikel 1 - 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (24. KOV-AnpV 2018)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „167" durch die Angabe „172" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „21" durch die Angabe „22" und wird die Angabe „137" durch die Angabe „141" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,103" durch die Angabe „2,171" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 146 Euro, |
von 40 | in Höhe von 199 Euro, |
von 50 | in Höhe von 266 Euro, |
von 60 | in Höhe von 337 Euro, |
von 70 | in Höhe von 467 Euro, |
von 80 | in Höhe von 565 Euro, |
von 90 | in Höhe von 678 Euro, |
von 100 | in Höhe von 760 Euro. |
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 30 Euro, |
von 70 und 80 | um 37 Euro, |
von mindestens 90 | um 45 Euro." |
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 88 Euro, |
Stufe II | 181 Euro, |
Stufe III | 269 Euro, |
Stufe IV | 361 Euro, |
Stufe V | 449 Euro, |
Stufe VI | 542 Euro." |
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 467 Euro, |
von 70 oder 80 | 565 Euro, |
von 90 | 678 Euro, |
von 100 | 760 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „31.752" durch die Angabe „32.682" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „82" durch die Angabe „85" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „311" durch die Angabe „321" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „531, 755, 969, 1.258 oder 1.548" durch die Angabe „548, 779, 1.000, 1.299 oder 1.598" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.778" durch die Angabe „1.835" und wird die Angabe „891" durch die Angabe „920" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.778" durch die Angabe „1.835" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „443" durch die Angabe „457" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „488" durch die Angabe „504" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „124" durch die Angabe „128" und wird die Angabe „233" durch die Angabe „241" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „219" durch die Angabe „226" und wird die Angabe „305" durch die Angabe „315" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „599" durch die Angabe „618" und wird die Angabe „418" durch die Angabe „431" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „113" und wird die Angabe „82" durch die Angabe „85" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „340" durch die Angabe „351" und wird die Angabe „247" durch die Angabe „255" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.778" durch die Angabe „1.835" und wird die Angabe „891" durch die Angabe „920" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 24. KOV-AnpV 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 24. KOV-AnpV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
24. KOV-AnpV 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 6 RVLSG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter ...
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