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Änderung § 32 BVG vom 21.12.2007

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(Text alte Fassung)

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit


um
50 oder 60 vom Hundert | 383 Euro,

um
70 oder 80 vom Hundert | 463 Euro,

um
90 vom Hundert | 556 Euro,

bei Erwerbsunfähigkeit
| 624 Euro.

(Text neue Fassung)

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen


von
50 oder 60 | 383 Euro,

von
70 oder 80 | 463 Euro,

von
90 | 556 Euro,

von 100
| 624 Euro.