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Änderung § 66c BVG vom 21.12.2007

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§ 66c BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 66c BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66c Erstentscheidungen, Neufeststellungen, endgültige Feststellungen


(Text neue Fassung)

§ 66c


vorherige Änderung

(1) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend frühestens ab 1. Januar 2002 neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt diese Feststellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 66a Abs. 6. Sind dabei Einkünfte des Berechtigten zu berücksichtigen, so erfolgt deren Umrechnung in Euro nach § 66a Abs. 2 Satz 1; es sei denn, der Euro-Betrag ist bereits verbindlich bekannt.

(2) Sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 66b aus anderem Anlass rückwirkend über den 1. Januar 2002 hinaus neu oder erstmalig festzustellen, so erfolgt die Abrechnung einer festgestellten Überzahlung oder Nachzahlung bis zum 31. Dezember 2001 in einem auf Deutsche Mark lautenden Betrag, der nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umzurechnen ist. Dabei gilt für die Zeit ab 1. Januar 2002 Absatz 1 entsprechend.

(3) Sind die Versorgungsbezüge bis einschließlich 31. Dezember 2001 endgültig festzustellen (§ 60a), so ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 60a Abs. 3 gilt. Werden dabei vorläufig zu zahlende Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2002 vorläufig neu festgestellt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Stehen ab 1. Januar 2002 keine Versorgungsbezüge mehr zu und bestehen für einen vorangegangenen Zeitraum noch Ansprüche für oder gegen den Berechtigten, seine Erben, Sonderrechtsnachfolger oder sonstige Berechtigte, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.




(aufgehoben)