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Änderung § 8 BVG vom 21.12.2007

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§ 8 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(Text neue Fassung)

In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)