§ 64d BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 64d BVG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64d | |
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht. | (Text neue Fassung) (2) Können dem Berechtigten die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Ersatzleistungen gewährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht. |