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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2020

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 482 Euro,

von 70 oder 80 | 583 Euro,

von 90 | 700 Euro,

von 100 | 784 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 499 Euro,

von 70 oder 80 | 603 Euro,

von 90 | 724 Euro,

von 100 | 811 Euro.