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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2020

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 472 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 488 Euro monatlich.