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Änderung § 11 AGeV vom 26.06.2010

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§ 11 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 11 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. 2 Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. 3 An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. 4 Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich zu machen. 5 Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist. 6 Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als ' ...-Schaumwein' in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung)