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Änderung § 14 AGeV vom 01.04.2011

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§ 14 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 14 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsbestimmungen


(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung)