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Änderung § 11 AGeV vom 13.07.2017

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§ 11 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 11 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. 2 Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. 3 An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. 4 Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. 5 Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. 6 Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. 2 Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. 3 An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. 4 Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich zu machen. 5 Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist. 6 Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als ' ...-Schaumwein' in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.



(heute geltende Fassung)