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Synopse aller Änderungen der AGeV am 20.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Mai 2008 durch Artikel 1 der AGeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Weinbrand oder Brandy


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des Rates der Europäischen Union Nr. 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus nur folgende Stoffe verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU Nr. L 39 S. 16) dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus nur folgende Stoffe verwendet werden:

1. zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge, die

a) durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder Eichenholzspänen oder

b) durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geröstet,

hergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss,

2. die nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Zusatzstoffe.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein.



Die in Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein.

(2) Die Auszüge nach Absatz 1 Nr. 1 müssen auf kaltem Wege hergestellt werden; dabei dürfen die aus ihren Rückständen gewonnenen Destillate verwendet werden.

(3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 zulässige Stoffe verwendet worden sind, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Deutscher Weinbrand


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Eine Spirituose im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn



Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im Inland erfolgt ist,

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2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10), klassifiziert wurden,



2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), klassifiziert wurden,

3. das Erzeugnis ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen worden ist und eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole von mehr als 150 Gramm je Hektoliter reinen Alkohols enthält,

4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungsvermögen von höchstens 1.000 Litern gereift ist,

5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten, auch karamellisiert, und nur in einer Menge verwendet worden sind, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm beträgt,

6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 hergestellte Auszüge aus den dort in Buchstabe b genannten Stoffen verwendet worden sind,

7. der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe hat, die typischen Merkmale der verwendeten Ausgangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist,

8. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens 38 Volumenprozent beträgt und

9. das Behältnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4 und 5 erteilten Prüfungsnummer versehen ist, die von der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) vergeben wird.



§ 6 Angabe der Prüfungsnummer


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(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.

(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.



(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe 'Amtliche Prüfungsnummer' voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform 'A.P.Nr.' gebraucht werden.

(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

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§ 7 Mindestalkoholgehalte




§ 7 (aufgehoben)


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Spirituosen im Sinne der Spalte 2 des Verzeichnisses der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates genannten Spirituosen mit einem durch einzelstaatliche Bestimmungen vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, der höher ist als der mit Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 für die jeweilige Kategorie festgelegte Alkoholgehalt (90/C 1/07, ABl. EG Nr. C 1 S. 14; zuletzt geändert durch 90/C 61/28, ABl. EG Nr. C 61 S. 11), dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Spalte 3 dieses Verzeichnisses jeweils aufgeführten Mindestalkoholgehalte aufweisen. Für Deutschen Weinbrand gilt § 2 Nr. 8.



 

§ 8 Zuckerung von bestimmten Spirituosen


(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von

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1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,

2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89,

3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), und

4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90

dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen.



1. Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Brand im Sinne des Anhangs II Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder Geist im Sinne des Anhangs II Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Anhangs II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

3. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke im Sinne des Anhangs II Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder

4. Hefebrand oder Brand aus Trub im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort genannten Spirituosen, die unter einer geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

(3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Spirituosen mit geographischen Angaben


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Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.



Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9a (neu)




§ 9a Korn oder Kornbrand


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(1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Korn' oder „Kornbrand' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Inland, in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfolgt sind,

2. das Destillat

a) ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder

b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

hergestellt worden ist,

3. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und

4. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose

a) im Falle von „Korn' mindestens 32 Volumenprozent,

b) im Falle von „Kornbrand' mindestens 37,5 Volumenprozent

beträgt.

Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für eine in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellte und dort abgefüllte Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

(2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der im Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Münsterländer Korn', „Münsterländer Kornbrand', „Sendenhorster Korn', „Sendenhorster Kornbrand', „Bergischer Korn', „Bergischer Kornbrand', „Emsländer Korn', „Emsländer Kornbrand', „Haselünner Korn', „Haselünner Kornbrand', „Hasetaler Korn' oder „Hasetaler Kornbrand' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. das Destillat

a) ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen

oder

b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

hergestellt worden ist,

2. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und

3. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose

a) im Falle von „Münsterländer Korn', „Sendenhorster Korn', „Bergischem Korn', „Emsländer Korn', „Haselünner Korn' oder „Hasetaler Korn' mindestens 32 Volumenprozent,

b) im Falle von „Münsterländer Kornbrand', „Sendenhorster Kornbrand', „Bergischem Kornbrand', „Emsländer Kornbrand', „Haselünner Kornbrand' oder „Hasetaler Kornbrand' mindestens 37,5 Volumenprozent

beträgt und

4. die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Voraussetzungen eingehalten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Kennzeichnung


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Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als '...Wein' nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist. Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Straftaten


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(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,



Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1. wer

a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

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b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand',

c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spirituose oder

d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder



b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand',

c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder

d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt oder

2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

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(2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1576/89 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 entsprechen, unter einer anderen als der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer anderen als der vorgesehenen Verkehrsbezeichnung oder

3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbezeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben wird,

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 12 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 12 Abs. 2
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.



Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Übergangsbestimmungen


(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.



(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 9) Spirituosen mit geographischen Angaben




Anlage 4 (zu § 9 und § 9a Abs. 2) Spirituosen mit geographischen Angaben



Lfd. Nr. | Verkehrsbezeichnungen | Voraussetzungen

1 | 2 | 3

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1. | Schwarzwälder Kirschwasser,
Schwarzwälder Himbeergeist,
Schwarzwälder Williamsbirne,
Schwarzwälder Mirabellenwasser,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser | Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet 'Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland' zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.

2. | Fränkisches Kirschwasser,
Fränkisches Zwetschgenwasser,
Fränkischer Obstler | Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet 'Franken' zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. 'Fränkischer Obstler' darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden.

3. | Bayerischer Gebirgsenzian | Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland.

4. | Ostfriesischer Korngenever | Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet 'Ostfriesland' zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.

5. | Steinhäger | Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig.



1. | Schwarzwälder Kirschwasser,
Schwarzwälder Himbeergeist,
Schwarzwälder Williamsbirne,
Schwarzwälder Mirabellenwasser,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser | Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet 'Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland' zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent.

2. | Fränkisches Kirschwasser,
Fränkisches Zwetschgenwasser,
Fränkischer Obstler | Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet 'Franken' zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. 'Fränkischer Obstler' darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von „Fränkischem Kirschwasser' und „Fränkischem Zwetschgenwasser' mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von „Fränkischem Obstler' mindestens 38 Volumenprozent.

3. | Bayerischer Gebirgsenzian | Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.

4. | Ostfriesischer Korngenever | Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet 'Ostfriesland' zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.

5. | Steinhäger | Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.

6. | Berliner Kümmel,
Hamburger Kümmel,
Münchener Kümmel | Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den jeweiligen Landkreisen.

7. | Bayerischer Kräuterlikör | Herstellung im Freistaat Bayern.

8. | Benediktbeurer Klosterlikör | Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen Praxis.

9. | Chiemseer Klosterlikör | Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe der dortigen Praxis.

10. | Ettaler Klosterlikör | Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.

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11. | Münsterländer
Korn,
Münsterländer
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Regierungs-
bezirk Münster

12. | Sendenhorster
Korn,
Sendenhorster
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser in Sendenhorst

13. | Bergischer Korn,
Bergischer
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Bergischen
Land. Zum Gebiet „Ber-
gisches Land” zählen
vom Landkreis Ober-
bergischer Kreis die
Gemeinden Bergneu-
stadt, Engelskirchen,
Gummersbach, Hü-
ckeswagen, Lindlar,
Marienheide, Morsbach,
Nümbrecht, Radevorm-
wald, Reichshof, Wald-
bröl, Wiehl, Wipperfürth;
vom Rheinisch-Bergi-
schen Kreis die Ge-
meinden Bergisch-
Gladbach, Burscheid,
Kürten, Leichlingen,
Odenthal, Overath,
Rösrath, Wermelskir-
chen; vom Rhein-Sieg-
Kreis die Gemeinden
Eitorf, Hennef, Lohmar,
Much, Neunkirchen-
Seelscheid, Ruppichte-
roth, Windeck; vom
Kreis Mettmann die Ge-
meinden Erkrath, Haan,
Heiligenhaus, Hilden,
Langenfeld, Mettmann,
Monheim, Ratingen,
Velbert, Wülfrath; die
kreisfreien Städte Wup-
pertal, Remscheid, So-
lingen und Leverkusen
sowie von der kreis-
freien Stadt Köln die
Stadtbezirke Mülheim,
Kalk, Porz

14. | Emsländer Korn,
Emsländer
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Landkreis
Emsland

15. | Haselünner
Korn,
Haselünner
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser in Haselünne

16. | Hasetaler Korn,
Hasetaler
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Gebiet des
Zweckverbandes Hase-
tal