§ 13 Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 13 MEG III Änderung des Milch- und Margarinegesetzes ... Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt. 10. Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Nr. 1" durch die Angabe ... § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... § 10 und wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 2" durch die Angabe „§ 8 Nr. 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird ... 13. Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 13 " durch die Angabe „§ 8" und die Angabe „§ 14" durch die ... Abschnitt. 15. Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die §§ 12 bis ...
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