Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Milch- und Margarinegesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 199 RiFlEtikettGuaÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MilchMargG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Ermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 10 Ermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2. als
Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.