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Synopse aller Änderungen des Milch- und Margarinegesetz am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 199 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchMargG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 199 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens


(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter, Milchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-, Molkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfertig bezogenen Packungen.

(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und Verkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid ausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus kann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus dem Bescheid etwas anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der Leiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen,

3. die Vorschriften des § 42 des Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der Tätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens beschäftigten Personen nicht entgegenstehen,

4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhanden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der betreffenden Art und Größe erforderlich sind.

(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2 einem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig erteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, daß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit nachgewiesen wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen sind.

(Text neue Fassung)

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Ermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,

1. über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen,

2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Zulassung von Ausnahmen


(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden

1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;

2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige

a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,

b) der Bundespolizei und der Polizei,

c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste

von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.



(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.

(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Ermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.