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Änderung § 9 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 9 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13 bezeichnete Handlung begeht.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,

vorherige Änderung

2. einer Rechtsverordnung nach § 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder durch einen Stellvertreter betreiben läßt,

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)