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Änderung § 8 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Milch- und Margarinegesetz, alle Änderungen durch Artikel 13 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie des MilchMargG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 8 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. (weggefallen)

vorherige Änderung

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,



2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)