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Änderung § 11 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

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§ 16 Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 11 Einziehung


vorherige Änderung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.