§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung)§ 18 Anhörung von Sachkennern | (Text neue Fassung)§ 13 Anhörung von Sachkennern |
(Textabschnitt unverändert) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden. |