§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 399 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |