§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung)§ 11 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |