Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§
38 bis 48 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§
50 bis 52 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach §
3 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.