Synopse aller Änderungen des Milch- und Margarinegesetz am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 399 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchMargG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 399 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,

1. über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen,

2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1



2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1

1. Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie

2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.



2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.

§ 4 Zulassung von Ausnahmen


(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden

1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;

2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige

a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,

b) der Bundespolizei und der Polizei,

c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste

von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.

(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.



(2) 1 Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. 3 In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.

(3) 1 Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2 Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 10 Ermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.






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