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Änderung § 7 LAP-PostV vom 14.02.2009

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§ 7 LAP-PostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 7 LAP-PostV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 43 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

(Text neue Fassung)

(1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen Post AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.




 
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