(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
§ 7 BörsG Verschwiegenheitspflicht ... einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten ... nach § 5 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 5 Abs. 2 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der ...