Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§
9 und
10 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
- Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;
- 2.
- der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;
- 3.
- die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.