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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 14 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 14 Gebührenordnung



(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

1.
die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel, die Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen System,

2.
die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,

3.
die Zulassung von Wertpapieren, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,

4.
die Einführung von Wertpapieren an der Börse,

5.
die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist, an der Börse,

6.
die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

7.
die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.



 

Zitierungen von § 14 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BörsG Zulassung zur Börse
... Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 5 ...
§ 64 BörsG Übergangsregelungen
... (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 14 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einführung anzuwenden. (4) ...