§ 25 Preisermittlung an Wertpapierbörsen
Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). Die Entscheidung über die Art der Preisermittlung ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Handels in den Wertpapieren, des Schutzes des Publikums und eines ordnungsgemäßen Börsenhandels zu treffen.
interne Verweise§ 19 BörsG Sicherheitsleistungen ... die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Skontroführer (§ 25 Satz 1) ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die ...
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