§ 28 Rechtsverordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Geschäftsführung die näheren Bestimmungen über das Zulassungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Skontroführer zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/a61333.htm