§ 36 Staatliche Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen.
interne Verweise§ 30 BörsG Zulassungspflicht ... an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit nicht in § 36 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zulassung ist vom ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTransparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
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