Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 42 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 42 Weitere Zulassungsfolgepflichten


§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.

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Zitierungen von § 42 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes
...  „§ 40 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des ... Absatz 1 Nr. 4 eintritt." 3. § 40 wird aufgehoben. 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Verpflichtung des ...


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